Verkaufs- und Lieferbedingungen der OXYWELL-TEC:

Stand: 3/2006 download pdf-Version 

1. Allgemeines
  Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zu Grunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
   
2. Lieferzeit
2.1. Eine Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn uns die Ware bis zum Ende der Lieferzeit verlassen hat oder die Versendungsunmöglichkeit der Ware angezeigt worden ist.
2.2. Eine Lieferzeit verlängert sich - auch innerhalb eines etwaigen Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen, die wir bei Anwendung der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht anwenden konnten. Das gilt insbesondere bei Betriebsstörungen - sowohl in unserem Betrieb als auch in fremden Betrieben, von denen die Herstellung oder der Transport abhängig sind - verursacht etwa durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr oder Energiemangel, Versagen der Verkehrs- und Transportmittel, Arbeitseinschränkungen sowie bei allen sonstigen Fällen höherer Gewalt. Von solchen Hindernissen werden wir dem Auftraggeber unverzüglich nach bekannt werden Mitteilung machen, sofern das Hindernis nicht ohnehin allgemein bekannt ist.
2.3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich außerdem um den Zeitraum, während dessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage im Verzug ist. Unbeschadet bleiben unsere darüber hinaus gehenden Rechte im Hinblick auf den Verzug des Auftraggebers.
2.4. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er uns mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller seine gesetzlichen Rechte mit der Maßgabe geltend machen, dass in dem Falle, wenn der Leistungsverzug nur auf leichte Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen ist, sich unsere Ersatzpflicht auf die Höhe des Kaufpreises und auf solche Schäden beschränkt, die infolge anderweitiger Beschaffung der Ware entstehen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.5. Wird nach Absendung unserer Auftragsbestätigung der Vertrag abgeändert, so wird die zunächst vereinbarte Lieferzeit hinfällig. Stattdessen beginnt mit der Absendung unserer Bestätigung der Auftragsänderung eine neue Lieferzeit nach Maßgabe der neuen Auftragsbestätigung.
2.6. Bei vorzeitiger Lieferung ist der Zeitpunkt dieser Lieferung und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgebend.
2.7. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist in jedem Falle Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit.
   
3. Preise
3.1. Es gilt die am Tage der Auftragsbestätigung gültige Preisliste.
3.2. Alle nach dem Vertragsabschluß eintretenden Veränderungen einer etwa vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zu EURO gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.3. Die angegebenen Preise verstehen sich für Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten sowie zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
   
4. Zahlung
4.1. Zahlungen haben, soweit nicht anderes vereinbart, in EURO innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3% Skonto in bar zu erfolgen. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, soweit wir nicht einen höheren Verzugsschaden nachweisen. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen wir nur nach Vereinbarung erfüllungshalber, ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit an. Diskontspesen berechnen wir vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Bankspesen hat der Auftraggeber zu tragen. Bei größerem Auftragsvolumen können wir Vorauszahlungen oder der erbrachten Teilleistung entsprechende Abschlagszahlungen verlangen.
4.2. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Auftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, das über diese Gegenforderung rechtskräftig zu Gunsten des Auftraggebers entschieden ist.
4.3. Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils ältere Forderung gegenüber dem Auftraggeber verrechnet, auch wenn die Zahlung für bestimmte bezeichnete Waren erfolgt.
4.4. Werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Auftraggebers schließen lassen, steht uns auch nach Abschluss des Vertrages und über § 321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige ausreichende Sicherstellung oder Bezahlung der Forderung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit einem Teil seiner Verpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, unsere gesamten Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber für sofort fällig zu erklären.
4.5. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit einer schriftlichen Inkassovollmacht des Lieferers berechtigt.
4.6. Der Besteller kommt auch ohne Mahnung in Verzug.
   
5. Lieferung, Versand, Fracht, Gefahrenübergang, Rücklieferungen
5.1. Für die Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Darin enthaltene Maße, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, insbesondere behalten wir uns technische Änderungen im Sinne von Verbesserungen ausdrücklich vor.
5.2. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versandt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des Auftraggebers, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes oder -lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt.
5.3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über.
5.4. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder in ein Speditions- oder Lagerhaus eines Dritten einzulagern. Das gleiche gilt, wenn die Auslieferungen oder der Versand der Ware auf Wunsch des Auftraggebers zurückgestellt werden oder infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, für längere Zeit unmöglich sind.
5.5. Sofern nicht von uns aus für bestimmte Produkte von vornherein auf Kosten des Auftraggebers Transportversicherungen abgeschlossen werden, schließen wir diese nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers ab.
5.6. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Ware in Verzug, steht uns neben den Rechten aus § 323 BGB das Recht zu, von dem Auftrag teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadenersatz zu verlangen.
5.7. Wir sind berechtigt, Teillieferungen auf den Gesamtauftrag vorzunehmen und hierfür gesondert abzurechnen.
5.8. Da wir unsere Gerätekomponenten teilweise von anderen Firmen beziehen, müssen wir uns das Recht vorbehalten, vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten, wenn und soweit unser Vorlieferant seinerseits aufgrund des Gesetzes oder seiner Geschäftsbedingungen uns gegenüber von der Lieferverpflichtung frei wird. Wir werden den Auftraggeber in diesem Falle hiervon unverzüglich benachrichtigen.
5.9. Für zurück gelieferte Ware berechnen wir eine Rücknahmegebühr von 20 % des Warenwertes. Voraussetzung ist, dass die Ware original verpackt, nicht gebraucht und kostenfrei zurückgesandt wird.
Soderanfertigungen sind von der Rücklieferung ausgeschlossen.
   
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns, insbesondere auch einer etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt dabei erst als Zahlung, wenn die Einlösung des Papiers erfolgt ist. Bei Scheck-Wechsel-Zahlungen (Rediskontierungswechsel) bleibt unser Eigentumsvorbehalt unabhängig von der Scheckzahlung bis zur Einlösung des Wechsels bestehen.
6.2. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte und dergleichen an technischen Zeichnungen, Montageanleitungen und sonstigen Unterlagen, die dem Auftraggeber mitgeliefert werden oder sonst ausgehändigt werden, verbleiben bei uns und gegen nicht auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber darf diese unterlagen nicht an dritte Personen weitergeben.
6.3. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Auftraggeber bereits jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
6.4. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu diesem Zweck tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware zustehende Kaufpreisforderung mit Nebenabreden an uns ab. Wird die aus dem Weiterverkauf entstehende Kaufpreisforderung ihrerseits in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen, tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Forderung auf Bezahlung des sich aus der nächsten Feststellung des Saldos ergebenden Betrages an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
6.5 Ungeachtet der Abtretung, die dem Drittabnehmer des Auftraggebers zunächst nicht mitgeteilt werden soll, ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Wir haben jedoch das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung dieser Forderungen zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns Einzelabtretungserklärungen zu erteilen, die Drittnehmer anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6.6. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiter veräußert wird.
6.7. Über rechtliche und tatsächliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6.8. Wir verpflichten uns, Sicherheiten nach unserer Wahl auf verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten unsere Forderung um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe für solche Lieferungen oder deren Ersatzware zu erfolgen hat, die ihrerseits voll bezahlt worden ist.
6.9 Der Auftraggeber tritt zur weiteren Sicherung unserer gesamten Forderung seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die ihm - gleich aus welchen Rechtsgrund - gegen eine andere, unserer Firmengruppe zugehörige Firma zustehen, schon hiermit an uns ab und ermächtigt uns zur Einziehung und anschließenden Verrechnung, solange und soweit unsererseits noch Forderungen gegen den Auftraggeber bestehen.
   
7. Gewährleistung
7.1. Sämtliche Lieferungen sind sofort nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin zu prüfen. Alle erkennbaren Mängel, Fehlmeldungen oder Falschlieferungen müssen binnen 8 Tagen nach Ankunft der Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich bekannt gegeben werden. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware leistet der Lieferer Ersatz bzw. beseitigt die Mängel kostenlos im Werk. Beanstandete Teile sind in der Originalverpackung frachtfrei ins Werk des Lieferers zu geben, bei berechtigter Rüge ersetzen wir notwendige Versendungskosten. Für Beschädigungen während des Transportes haftet der Auftraggeber. In besonderen Fällen kann der Liefere statt dessen auch Vertragsrücktritt oder Preisminderung anbieten. Der Lieferer haftet nicht für Beschädigungen, die durch Einwirkungen dritter Personen, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung und chemische Einflüsse entstehen. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Einwilligung des Lieferers an den Geräten technische Änderungen oder sonstige Eingriffe vornimmt.
7.2. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche jeglicher Art einschließlich Folgeschäden sind in jedem Falle ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen sind.
7.3. Farbtonabweichungen bei Nachlieferungen sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen.
   
8. Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.
8.2. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist ausschließlich der Geschäftssitz des Lieferers, es sei denn, dass eine anderer Erfüllungsort ausdrücklich bestimmt wurde.
8.3. Als Gerichtsstand gilt das Gericht als vereinbart, welches am Geschäftssitz des Lieferers für den Rechtsstreit zuständig ist.
   
9. Datenschutz
  Gemäß Bundesdatenschutzgesetz werden die Daten des Bestellers/Auftraggebers mittels EDV gespeichert.
   
10. Schlussbestimmung
  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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